Allgemeine Geschäftsbedingungen
Maitis-Media GbR Göppingen
Für alle dem Verlag erteilten Anzeigenaufträge (Print und digital), auch für künftige, wird hiermit die ausschließliche Gültigkeit der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Regelungen unter »Manuskripte, Vorlagen und Kosten« vereinbart. Abweichungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verlag. Das gilt insbesondere auch für eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
> Anzeigenaufträge (Print und digital) bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit für den Verlag der schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Erfolgt keine solche ausdrückliche Annahme, so gilt der Auftrag mit der Veröffentlichung als angenommen. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag 14 Tage lang gebunden.
> Anzeigenaufträge (Print und digital) können vor ihrer Annahme ohne Angabe von Gründen vom Verlag abgelehnt werden. Enthält die Anzeige Bestandteile, von denen der Verlag befürchten muss, dass sie in der Öffentlichkeit Anstoß erregen oder dass sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, kann die komplette Anzeige vom Verlag gestrichen werden, und zwar auch noch nach Annahme des Auftrags. Bei allen Aufträgen haftet der Auftraggeber für Weiterungen und Schäden, die sich für den Verlag insbesondere aufgrund presserechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften aus dem Inhalt des Anzeigenauftrags ergeben können.
> Platzierungswünsche sind ebenso wie Wünsche des Auftraggebers, die Anzeige in einer bestimmten Nummer oder in einer bestimmten Ausgabe oder Website zu veröffentlichen, dann für beide Seiten verbindlich, wenn die gewünschte Art der Veröffentlichung vom Verlag schriftlich bestätigt wurde. Das bedeutet für den Auftraggeber insbesondere, dass eine spätere Veränderung, insbesondere eine Stornierung, nicht mehr möglich ist.
> Der Verlag kann einen Korrekturabzug nur fertigen, wenn für die Anzeige ein Auftrag vorliegt. Durch den Anzeigenpreis sind die Kosten für maximal zwei Korrekturabzüge abgegolten. Für den dritten und jeden weiteren Korrekturabzug wird eine Gebühr in Höhe von zehn EUR berechnet. Wird ein Auftrag nach der Erstellung von Korrekturabzügen storniert, wird die angefallene Leistung nach Aufwand berechnet. Korrekturabzüge sind unverzüglich zu über- prüfen und - gegebenenfalls korrigiert - mit Druckfreigabe/Freigabe zur Veröffentlichung bis zum Anzeigenannahmeschluss zurückzusenden. Für Fehler, die dabei übersehen wurden, übernimmt der Verlag keine Haftung. Die Kosten für nachträgliche Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
> Daueraufträge und Aufträge bis auf Widerruf müssen schriftlich (auch per E-Mail) gekündigt werden. Telefonische Abbestellungen sind für den Verlag nicht verbindlich. Daueraufträge sind vom Auftraggeber unverzüglich beim ersten Erscheinen zu überprüfen. Die Folgen einer verspäteten Prüfung und Reklamation gehen zulasten des Auftraggebers.
> Prospektverteilung auf Anfrage. Bitte fordern Sie die Preisliste beim Verlag an.
> Bei Anzeigenaufträgen im kaufmännischen Verkehr, insbesondere bei langfristigen Abschlüssen, erfolgt die Abrechnung aufgrund der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Anzeige gültigen Preisliste.
> Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf vom Mittler an seinen Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Die AE-Provision für gewerbsmäßige Vermittler wird nur dann vergütet, wenn alle erforderlichen Arbeiten vom Mittler allein übernommen werden, u.a. die Zurverfügungstellung von reproduktionsfähigen Vorlagen. Geschieht dies nicht, so vermindert sich die AE-Provision. In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Provisionsanspruch, dass zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber nicht bereits ein Direktabschluss in gleicher Sache vorliegt. Die AE-Provision wird nur gewährt, wenn der Anzeigenauftrag von der Agentur erteilt wird. Bei Ausfall, insbesondere bei Insolvenz einer Werbeagentur, haftet der Auftraggeber für die bestellten Anzeigen. Geschieht dies nicht, so vermindert sich die AE-Provision. In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Provisionsanspruch, dass zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber nicht bereits ein Direktabschluss in gleicher Sache vorliegt. Die AE-Provision wird nur gewährt, wenn der Anzeigenauftrag von der Agentur erteilt wird. Bei Ausfall, insbesondere bei Insolvenz einer Werbeagentur, haftet der Auftraggeber für die bestellten Anzeigen.
> Wird ein erteilter Anzeigenauftrag nach Annahme durch den Verlag oder vor Ablauf der Bindungsfrist gemäß Ziffer 1 storniert, berechnet der Verlag 50% der Vergütung, die für die Veröffentlichung angefallen wäre. Eine Stornierung nach dem im Tarif genannten Annahmeschluss ist nicht möglich.
> Die Anzeigenrechnung ist sofort rein netto fällig. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Der Verlag gewährt jedoch bei Ermächtigung zum Bankeinzugsverfahren 2% Skonto. Im Verzugsfall ist der rückständige Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (vorbehaltlich des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Schadens durch den Verlag). Der Verlag ist in einem solchen Fall nach Setzung einer Nachfrist ferner berechtigt, von der Veröffentlichung weiterer Anzeigen für den Auftraggeber abzusehen, und zwar auch dann, wenn zuvor schon eine entsprechende Zusage erteilt worden war. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Verlag eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Preises der nicht veröffentlichten Anzeigen, die dem Verlag in Auftrag gegeben wurden, zu leisten. Dem Verlag bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
> Als Druckunterlagen erbittet der Verlag druckfertige PDF-Dateien (Version 1.3). Der Verlag übernimmt keine Gewähr für die deutliche Wiedergabe kleiner oder magerer Negativ-Schriftzüge. 16. Die Rücksendung von Druckvorlagen erfolgt nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Rücksendung erlischt in jedem Falle 2 Monate nach dem Veröffentlichungstermin.
> Ein Beleg über die veröffentlichte Anzeige wird nach Erscheinen des Heftes bzw. nach digitaler Veröffentlichung übersandt. Im Übrigen können Belegseiten oder Belegexemplare nur gegen Berechnung abgegeben werden.
> Farbanzeigen, die über eine Werbeagentur geschaltet werden, müssen als Datei (CMYK-Modus) vorliegen. Bei Direktschaltung von Farbanzeigen bitte hinsichtlich der Möglichkeiten Rücksprache mit dem Verlag aufnehmen. Geringfügige Passer- und Farbdifferenzen berechtigen nicht zu Ansprüchen gegen den Verlag.
> Abweichungen in der Größe und Gestaltung sind zulässig, soweit der Zweck der Anzeige nicht oder nur unbedeutend davon berührt wird. Sind keine besonderen Größenvorschriften angegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt. Dasselbe gilt, wenn der Text in der vorgeschriebenen Abdruckhöhe nicht untergebracht werden kann. Ferner weisen wir darauf hin, dass generell die Schreibweise lt. Normvorschrift erfolgt.
> Streuverluste bei der Verbreitung des Werbeträgers lassen sich niemals ganz ausschließen. Liegen solche Verluste unter 5%, so stellt dies keinen Mangel der geschuldeten Leistung dar.
> Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt beim Verlag schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
> Der Verlag übernimmt keine Haftung bei telefonischen Durchgaben von Anzeigentexten, insbesondere nicht für Übermittlungsfehler, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für missverständliche, insbesondere handschriftliche Manuskripte oder sonstige Druckunterlagen.
> Der Auftraggeber kann bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige unter Ausschluss aller weiter- gehenden Ansprüche nach Wahl des Verlages unter Berücksichtigung des Zwecks der Anzeige beanspruchen, dass das Entgelt entsprechend gemindert oder dass eine Ersatzanzeige veröffentlicht wird. Maßgebend für den Umfang des Anspruchs ist das Ausmaß, in welchem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Unterbleibt die Veröffentlichung einer zugesagten Anzeige ganz, so kann der Auftraggeber unter Ausschluss aller weiter- gehenden Ansprüche verlangen, dass die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt wird. Ist die Nachholung der Veröffentlichung für den Auftraggeber ohne Wert, ist dieser auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftungsbeschränkung dieser Ziffer gilt nicht, sofern den Verlag Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
> Scheitert ein Bankeinzug aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten wie folgt zu erstatten: Porto- und Verwaltungskosten in Höhe von pauschal 4,- EUR zuzüglich der tatsächlich angefallenen Bankgebühren. Gegenüber der obigen Pauschale hat der Auftraggeber das Recht nachzuweisen, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
> Anzeigen-Aufträge aus dem Ausland werden nur gegen Vorauskasse veröffentlicht.
> Bei Nichterscheinen infolge höherer Gewalt, Streik oder Aussperrung besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
> Durch den Verlag gesetzte Anzeigen dürfen nicht ohne Genehmigung des Verlages in anderen Medien veröffentlicht werden.
> Das Druckerzeugnis enthält redaktionelle Beiträge des Verlages. Inhalt und Gestaltung dieser Beiträge berechtigen den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Anzeigenauftrages.
> Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
> Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile Göppingen, soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ferner für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozess-Ordnung verlegt oder dass sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
> Soweit es layoutbedingt erforderlich ist, ist der Verlag berechtigt, zu Lasten des Kunden von der beauftragten Anzeigengröße um bis zu 5 % abzuweichen. Der Kunde kann in diesem Fall die Vergütung um den entsprechenden Prozentanteil kürzen.
Göppingen, 1. September 2018